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Leinen los !
"He,
schon mal was von Leine gehört?" Solche oder ähnliche Sprüche muß
sich mancher Hundehalter in Dresden und auch anderswo anhören, wenn
er mit seinem Vierbeiner Gassi geht. Daß der neuerliche Leinenzwang
nicht überall im Dresdner Stadtgebiet gilt, vergessen bei der
derzeitigen Diskussion um Hundehaltung und Schutz vor gefährlichen
Hunden die meisten.
An dieser Stelle soll einmal dargelegt werden, wo in unserer Stadt
tatsächlich Leinenzwang herrscht. Nach einer Ergänzung zur Polizeiverordnung,
die am 15. Juni 2000 vom Dresdner Stadtrat beschlossen wurde, müssen
"Bello & Co." innerhalb eines begrenzten Gebietes der Altstadt
und der Neustadt an der Leine geführt werden. Die Grenzen des Geltungsbereiches
im Ortsamt Altstadt sind: Könneritzstraße, Ammonstraße, Hauptbahnhof,
Wiener Straße, Gellertstraße, Lennestraße, Güntzstraße, Sachsenallee,
Terrassenufer bis Marienbrücke, Gebiet der Marienbrücke und der
Albertbrücke. Den betreffenden Bereich des Ortsamtes Neustadt begrenzen:
Stauffenbergallee, Rudolf-Leonhard-Straße, Buchenstraße, Hechtstraße,
Hansastraße, Eisenbahnstraße, Uferstraße, Brockhausstraße, Wilhelminenstraße,
Fischhausstraße, Heideblick, Am Jägerpark, Radeberger Straße, Gebiet
der Marienbrücke und Albertbrücke. (Karte)
Ignorieren kann oder
besser muß der Hundehalter eines "gefährlichen Hundes" die Regelung
des begrenzten Leinenzwanges, denn er muß seinen Hund außerhalb
sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf
Zuwegen von Mehrfamilienhäusern stets an einer geeigneten Leine
führen. Dies verlangt der § 6 des neuen Gesetzes zum Schutze der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), das in Sachsen seit
dem 01.09.2000 in Kraft ist. Mit diesem Gesetz und der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung
werden von vornherein drei Hunderassen - der American Staffordshire
Terrier, der Bullterrier und der Pitbull - als gefährlich für den
Menschen eingestuft.
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Widerlegen kann der Hundhalter dieser Rassen die
Vermutung der Gefährlichkeit seines Hundes nur durch das
Vorlegen eines entsprechenden Gutachtens bei der zuständigen
Kreispolizeibehörde. Bis dahin ist er verpflichtet, dem Tier
stets und überall Leine und Maulkorb
anzulegen. | Das Gesetz gilt aber
nicht nur für die sogenannten Kampfhunde, sondern regelt auch den
Umgang mit gefährlichen Hunden im Einzelfall. Letztlich sind die
Meinungen von Hunde- und Nichthundebesitzern zur artgerechten
Haltung des Tieres, das einst vom Wolf abstammte, sehr verschieden.
Ginge es nach dem Hund, so würde er wohl sagen bzw, bellen: Leinen
los !
Text:
i-Punkt
Foto: Archiv Dresden Neustadt Online
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